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Weiterführende Informationen des Elternbeirats
Liebe Eltern,
der
Elternbeirat der Volksschule Lochham möchte Sie recht
herzlich begrüßen!
Die Aufgaben
des Elternbeirates sind dem „Bayerischen Gesetz über das
Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)“ und aus der
Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (VSO) zu
entnehmen. Zusätzlich zu diesen gesetzlich
wahrzunehmenden Aufgaben nimmt der Elternbeirat mit Rat
und Tat am schulischen Leben teil.
Auf dieser
Seite finden Sie eine Zusammenstellung nützlicher
Informationen über die Tätigkeit des Elternbeirates.
TERMINE:
Folgende
Termine werden vom Elternbeirat organisiert bzw.
unterstützt:
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Sommerflohmarkt am Samstag, 21.04.2012
von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr (Ausweichtermin: Sa,
28.04.2012). Weitere Informationen folgen.
-
"Eltern beraten Eltern" am Donnerstag, 19.01.2012
um 19:30 Uhr im Filmraum (schwarzer Bau)
-
Schachkurse mit dem Schachclub Gräfelfing ab
11.11.2009

Ausschnitt:
Bayerischen
Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)“
und aus der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern
(VSO)
Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens (BayEUG)
b)
Elternvertretung
Art. 64:
Einrichtungen
(1) An allen
Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Volksschulen für
Behinderte, Fachoberschulen und an Berufsfachschulen, an
denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, wird ein
Elternbeirat gebildet.
(2) 1An allen
Volksschulen wird außerdem eine für die Eltern der
Klasse sprechende Person (Klassenelternsprecher)
gewählt; für Gymnasien, Realschulen und
Wirtschaftsschulen können auf Antrag des Elternbeirats
Klassenelternsprecher für alle oder einzelne
Jahrgangsstufen der Schule als Helfer des Elternbeirats
gewählt werden. 2Bestehen innerhalb einer Gemeinde oder
eines Schulverbands mehrere Volksschulen oder
Volksschulen für Behinderte, so wird für diese
zusätzlich ein gemeinsamer Elternbeirat gebildet. 3Satz
2 gilt für Volksschulen für Behinderte entsprechend,
soweit ein Landkreis oder Bezirk den Sachbedarf mehrerer
Volksschulen für Behinderte trägt.
(3) An den in
Absatz 1 genannten Schulen wird für jede Klasse
mindestens einmal im Schuljahr eine
Klassenelternversammlung abgehalten.
Art. 65:
Bedeutung und Aufgaben
(1) 1Der
Elternbeirat ist die Vertretung der
Erziehungsberechtigten der Schüler sowie der Eltern
volljähriger Schüler einer Schule; Art. 74 Abs. 2 Satz 2
findet Anwendung. 2Er wirkt in Angelegenheiten, die für
die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, beratend mit.
3Aufgabe des Elternbeirats ist es,
-
das
Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den
Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und
Erziehung der Schüler verantwortlich sind, zu
vertiefen,
-
das
Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung
der Schüler zu wahren,
-
den
Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner
Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit
zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
-
Wünsche,
Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
-
durch
gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums
teilzunehmen (Art. 69 Abs. 2),
-
bei der
Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag nach
Art. 89 Abs. 2 Nr. 4 das Einvernehmen herzustellen,
-
bei der
Verwendung bestimmter Lernmittel nach Art. 51 Abs. 4
Satz 2 einvernehmliche Entscheidungen
herbeizuführen,
-
im
Verfahren, das zur Entlassung eines Schülers führen
kann, die in Art. 87 Abs. 1 genannten Rechte
wahrzunehmen,
-
im
Verfahren, das zum Ausschluss eines Schülers von
allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen
kann, die in Art. 88 Abs. 1 genannten Rechte
wahrzunehmen,
-
bei
Errichtung und Auflösung von staatlichen und
kommunalen Schulen unter den in Art. 26 Abs. 2, Art.
27 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
mitzuwirken,
-
bei
Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in
Art. 42 Abs. 2 und 7 genannten Voraussetzungen
mitzuwirken,
-
bei der
Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29
Satz 3 mitzuwirken.
4Der
Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der
Schulordnung vorgesehen ist.
(2) Im Rahmen
des Absatzes 1 nimmt der Klassenelternsprecher die
Belange der Eltern der Schüler einer Klasse, der
gemeinsame Elternbeirat die Belange der Eltern der
Schüler mehrerer Volksschulen oder Volksschulen für
Behinderte wahr.
Art. 66:
Zusammensetzung des Elternbeirats
(1) Für je 50
Schüler einer Schule, bei Förderschulen für je 15
Schüler, ist ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen;
der Elternbeirat hat jedoch mindestens fünf und
höchstens zwölf Mitglieder.
(2) 1Der
Elternbeirat an Volksschulen mit nicht mehr als neun
Klassen besteht aus den Klassenelternsprechern. 2An den
übrigen Volksschulen wählen die Klassenelternsprecher
aus ihrer Mitte den aus neun Mitgliedern bestehenden
Elternbeirat.
(3) 1Wird
eine Schule im Zeitpunkt der Wahl des Elternbeirats von
mindestens 50 Schülern, bei Volksschulen und
Volksschulen für Behinderte von mindestens 15 Schülern
besucht, die in einem Schülerheim oder einer ähnlichen
Einrichtung untergebracht sind, so ist auch der Leiter
dieser Einrichtung Mitglied des Elternbeirats, sofern er
nicht zugleich Schulleiter, Lehrkraft oder Förderlehrer
der betreffenden Schule ist. 2Das gleiche gilt, wenn die
Zahl dieser Schüler ein Fünftel der Gesamtschülerzahl
erreicht. 3Ist die Zahl geringer, so können die Leiter
dieser Einrichtungen wie Erziehungsberechtigte für den
Elternbeirat wählen und gewählt werden.
(4) 1Der
gemeinsame Elternbeirat besteht bei nicht mehr als vier
Volksschulen innerhalb einer Gemeinde oder eines
Schulverbands aus den Vorsitzenden der Elternbeiräte und
ihren Stellvertretern; bei mehr als vier Volksschulen
wählen die Vorsitzenden aus den Mitgliedern der
Elternbeiräte den aus neun Mitgliedern bestehenden
gemeinsamen Elternbeirat. 2Satz 1 gilt für Volksschulen
für Behinderte entsprechend.
Art. 67:
Unterrichtung des Elternbeirats
(1) 1Der
Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum
frühest möglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten,
die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. 2Er
erteilt die für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen
Auskünfte. 3Auf Wunsch des Elternbeirats soll der
Schulleiter einer Lehrkraft Gelegenheit geben, den
Elternbeirat zu informieren.
(2) Der
Schulleiter, das Schulamt und der Aufwandsträger prüfen
im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen und
Vorschläge des Elternbeirats binnen angemessener Frist
und teilen diesem das Ergebnis mit, wobei im Fall der
Ablehnung das Ergebnis - auf Antrag schriftlich - zu
begründen ist.
Elternvertretung (VSO)
§ 60 Wahl
des Elternbeirats
1Der
Elternbeirat wird in Volksschulen mit mehr als 9 Klassen
für die Dauer eines Jahres in einem Wahlgang gewählt.
2Jeder Klassenelternsprecher hat neun Stimmen; für einen
Bewerber darf auf dem Stimmzettel nur eine Stimme
abgegeben werden. 3Gewählt sind die neun Bewerber mit
den höchsten Stimmzahlen. 4Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. 5Die übrigen Gewählten sind
Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten
Stimmenzahl. 6? 59 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8
gelten entsprechend.
§ 61
Amtszeit
(1) Die
Amtszeit des Klassenelternsprechers beginnt mit der
Feststellung des Wahlergebnisses; sie endet mit dem
Ablauf des Schuljahrs.
(2) Die
Amtszeit des Elternbeirats beginnt mit dem ersten
Zusammentritt und endet mit dem ersten Zusammentritt des
neuen Elternbeirats im darauf folgenden Schuljahr.
(3) Die
Tätigkeit als Klassenelternsprecher und als Mitglied des
Elternbeirats ist ehrenamtlich.
(4) Die Ämter
als Klassenelternsprecher und als Mitglied des
Elternbeirats enden mit dem Ablauf der jeweiligen
Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse, der
Auflösung der Klasse, der Niederlegung des Amts oder dem
Verlust der Wählbarkeit.
(5) Scheidet
ein Klassenelternsprecher während der Amtszeit aus, so
wird die Ersatzperson mit der nächsthöheren Stimmenzahl
Klassenelternsprecher.
§ 62
Geschäftsgang
(1) Der
Elternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter.
(2) 1Der
Elternbeirat tagt nicht öffentlich. 2Er ist
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. 3Die Beschlüsse werden in offener
Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 4Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(3) 1Der
Vorsitzende beruft den Elternbeirat nach Bedarf zu den
Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Jahr. 2Er
muss ihn einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es
beantragt.
(4) Die
Vorstände der für die Volksschule zuständigen Pfarreien,
ein Vertreter des Aufwandsträgers und der Schulleiter
müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten
Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.
(5) 1Der
Elternbeirat kann die Anwesenheit eines Vertreters des
Aufwandsträgers sowie des Schulleiters verlangen. 2Er
kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere
Personen einladen.
(6) 1An
Volksschulen mit mehr als neun Klassen kann der
Elternbeirat nach Bedarf
Klassenelternsprecherversammlungen abhalten. 2Absatz 2
Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) 1Die
Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung
der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit
als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für
Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach
keiner Geheimhaltung bedürfen.

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